Am 1. Januar 2023 tritt der sog. politische Teil der Erbrechtsrevision in Kraft. Im Zentrum der Revision steht die Reduktion der Pflichtteile. Erblasser und Erblasserinnen sollen dadurch in Zukunft mehr Gestaltungsspielraum erhalten. Die Revision beschränkt sich aber nicht nur auf die Reduktion der Pflichtteile. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Wer ist unter dem neuen Rechtpflichtteilsgeschützt und wie hoch sind die Pflichtteile?
Unter dem geltenden Recht betragen die Pflichtteile der Nachkommen drei Viertel, mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 revZGB). Der Pflichtteil der Eltern wird gänzlich entfallen (vgl. Art. 470 Abs. 1 revZGB). Damit können Erblasser und Erblasserinnen zu Lebzeiten (z.B. mittels Schenkungen) oder auf den Tod (mittels Testament oder Erbvertrag) freier über ihr Vermögen verfügen – je nach den Nachlassplanungswünschen im konkreten Fall. Nicht verändern wird sich der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten. Dessen Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
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